Wer sich für den Eigenverbrauch von Solarstrom interessiert, muss seine Solarstromanlage so konzipieren, dass der erzeugte Solarstrom in das Hausnetz eingespeist UND in das öffentliche Netz geleitet werden kann. Dieses Anlagenkonzept sollte optimalerweise bereits bei Installation der Anlage oder auch nachträglich innerhalb der nächsten 20 Jahre passieren. Die Anlage muss so installiert sein, dass der Wechselrichter direkt hinter den Solarmodulen angeordnet ist, um den erzeugten Gleichstrom vor Einspeisung in das Hausnetz in Wechselstrom umzuwandeln. Außerdem müssen genaue Nachweise erbracht werden, wieviel Solarstrom eigenverbraucht und wieviel eingespeist werden. Dazu wäre die in der nebenstehenden Graphik 1 gezeigte Anordnung der Zähleinrichtungen denkbar.
![]() Solarzähler (Zs): insgesamt erzeugter Solarstrom |
Abrechnung bei Eigenverbrauch:
Immer dann, wenn man den Solarstrom ganz oder teilweise selbst verbrauchen möchte, muss folgende Abrechnung durchgeführt werden:
(1) Abrechnung des eigenverbrauchten Solarstrom =
(2) Abrechnung des netzeingespeisten Solarstrom =
(3) Abrechnung des Strombezugs (erfolgt durch das Energieversorgungsunternehmen)=
Der Einspeisezähler Z1 und der Strombezugszähler Z2 könnten z.B. auch durch einen einzigen Zähler abgedeckt werden, der beide Fließrichtungen getrennt erfasst. Diese Lösung ist anzuraten, da möglicherweise im vorhandenen Zählerschrank für zusätzliche Zähleinrichtungen kein Platz zur Verfügung steht und dann ein kostenintensiver neuer Zählerschrank vom Anlagenbetreiber angeschafft werden müsste. Zu beachten ist dabei jedoch, dass dann auch das Energieversorgungsunternehmen das Recht hat, diesen Zweirichtungszähler zu stellen.
Allgemeine Infos zu Zähleinrichtungen finden Sie unter http://www.sfv.de/stichwor/Stromzae.htm
Abrechnung des Solarstroms bei Volleinspeisung
Wenn Sie den erzeugten Solarstrom zeitweise nicht selbst verbrauchen möchten (z.B. wenn die Strombezugskosten unerwarteter Weise doch sinken), können Sie von der in § 8 Abs. 2 EEG 2009 festgelegten Regelung zur kaufmännisch-bilanzierten Durchleitung durch Arealnetze Gebrauch machen. Die Abrechnung wird - ohne Umbau der technischen Einrichtung - in folgender Weise durchgeführt:
(1) Abrechnung des erzeugten Solarstrom =
(2) Abrechnung des Strombezugs (erfolgt durch den Energieversorgungsunternehmen) =
Solarstrom-Verbrauch durch "Dritte"
Der Gesetzgeber gibt in § 33 (2) EEG 2009 vor, dass auch dann der eigenverbrauchte Solarstrom in Höhe von 25,01 Ct/kWh vergütet werden soll, wenn er durch Dritte verbraucht wird, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden. Diese Lösung könnte für diejenigen interessant sein, die verschiedene Mietparteien im Haus oder weitere in der Nähe befindliche Stromverbraucher mit Solarstrom versorgen wollen. Denkbar wäre auch, dass man am Haus eine Solarstrom-Tankstelle für Elektroautos errichtet und den Strom zum Verkauf anbietet.
Steuerliche Behandlung bei Eigenverbrauch
Anlagenbetreiber haben die Möglichkeit, sich die bei der Investition der Anlage geleistete Umsatzsteuer von 19% zeitnah vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen. Im Gegenzug müssen sie die vom Netzbetreiber zzgl. der Einspeisevergütung ausgezahlte Umsatzsteuer regelmäßig an das Finanzamt weiterreichen. Diese steuerliche Variante ist für viele Anlagenbetreibern reizvoll, so dass rege davon Gebrauch gemacht wurde.
Auch Anlagenbetreiber, die ihren Strom selbst verbrauchen, sollen die Umsatzsteuer geltend machen können. Das Bundesumweltministerium vertritt hierzu die folgende (nicht verbindliche) Auffassung: Zusammenfassung: Die Nutzung des Direktverbrauchs
- wirkt sich in der Regel nicht auf die Einstufung eines Anlagenbetreibers als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes aus.
- führt zu keiner Änderung der steuerrechtlichen Situation für Anlagenbetreiber, die als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer zahlen.
- führt in der Regel zu keiner finanziellen Verschlechterung für Anlagenbetreiber, die für die Einspeisung Umsatzsteuer abführen und von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs Gebrauch machen: Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs kann auch beim Direktverbrauch genutzt werden. Mit der Vergütungsregelung in § 33 Abs. 2 EEG soll lediglich ein Anreiz geschaffen werden, den Verbrauch stärker an der eigenen Erzeugung auszurichten. Die Umsatzsteuer muss auch im Falle des Direktverbrauchs für den gesamten erzeugten Strom abgeführt und kann insofern auch in diesem gesamten Umfang dem Netzbetreiber in Rechnung gestellt und beim Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
